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Richtlinie für die Vergabe gemeindlicher Wohngrundstücke
Wappen der Gemeinde Großenseebach

i. d. F. des Gemeinderatsbeschlusses vom 18. März 2021

Die Gemeinde Großenseebach verkauft in den Baugebieten "Nr. 15" und "Im Winkel" zur Förderung der Verbundenheit mit dem Wohnort und aus allgemeinen sozialen Gründen gemeindeeigene Wohnbaugrundstücke an einheimische und auswärtige Bürgerinnen und Bürger. Aus diesem Grund erlässt die Gemeinde Großenseebach folgende
 

Richtlinie zur Vergabe gemeindlicher Wohnbaugrundstücke:
 

I. Antragsberechtigter Personenkreis (Zuteilungsvoraussetzung)

  1. Bewerber können sein:

a)            Natürliche Personen, die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.

b)            Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften (im Folgenden ebenfalls als „der Bewerber“ bezeichnet). Der Bestand der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft muss durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen werden.

  1. Es kommen nur Bewerber in Betracht, deren Vermögen und Einkommen (kumulativ) die nachfolgend genannten Obergrenzen einhalten:

a)            Der Bewerber darf maximal über ein Vermögen in Höhe des Grundstückswertes verfügen. Das Vermögen wird durch Vorlage einer Vermögensaufstellung mit Wertangaben dargelegt.

b)            Der Bewerber darf nicht Eigentümer eines zur Wohnnutzung bebauten oder bebaubaren Grundstücks in der Gemeinde, in der das Baugrundstück liegt, sein. Wohnungseigentum zählt nicht als Grundstückseigentum. Immobilieneigentum außerhalb der Gemeinde, in der das Baugrundstück liegt, sowie Wohnungseigentum werden als Vermögen angerechnet.

c)            Der Bewerber darf maximal ein Einkommen (Gesamtbetrag der Einkünfte) in Höhe von 51.000 € erzielen. Erfolgt die Bewerbung durch ein Paar, dürfen die addierten Einkommen den Betrag von 102.000 € nicht übersteigen. Maßgebend ist der Durchschnitt, der sich aus den vorzulegenden Steuerbescheiden für die zurückliegenden drei Jahre ergibt. Liegen Steuerbescheide noch nicht vor, kann der Gesamtbetrag der Einkünfte durch die Berechnung und Bestätigung eines Steuerberaters nachgewiesen werden. Liegt nur der letzte Steuerbescheid nicht vor, kann für dieses Jahr der Nachweis auch durch eine Eigenerklärung einschließlich vollständiger Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers geführt werden.

d)            Wenn in der Gemeinde, in der das Baugrundstück liegt, das durchschnittliche Jahreseinkommen eines Steuerpflichtigen den Betrag von 51.000 € nicht überschreitet, gilt für einen Bewerber eine Einkommensobergrenze in Höhe des durchschnittlichen Jahreseinkommens eines Steuerpflichtigen. Bei einem Paar als Bewerber dürfen die addierten Einkommen die doppelte Obergrenze nicht übersteigen.

e)            Zur Obergrenze ist ein Freibetrag in Höhe von 7.600 € je unterhaltsberechtigtem Kind des Bewerbers hinzuzurechnen.

  1. Die Finanzierung des Grundstückserwerbs muss gesichert sein. Eine Bestätigung des Finanzierungsinstituts ist vorzulegen.

 

II.    Auswahlkriterien

1.    Soziale Kriterien

Es können aufgrund von sozialen Kriterien maximal 100 Punkte erreicht werden.

1.1   Familienverhältnisse

Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft Allein-erziehende, Alleinerziehender  5 Punkte

1.2   Kinder

Für jedes durch öffentliche Urkunde nachgewiesene unterhaltsberechtigte Kind des Bewerbers:

bei ärztlich nachgewiesener Schwangerschaft                                 40 Punkte

bis 12 Jahre             40 Punkte

12 bis 18 Jahre       30 Punkte

19 bis 27 Jahre      10 Punkte

1.3          Behinderung oder Pflegebedürftigkeit

Behinderung ab 50 GdB oder Pflegegrad 1, 2 oder 3            15 Punkte

Behinderung ab 80 GdB oder Pflegegrad 4 und 5                 30 Punkte

Dies gilt alternativ für die nachgewiesene Behinderung oder Pflegebedürftigkeit des Bewerbers oder eines Haushalts-angehörigen, der nach gesicherter Prognose auch in Zukunft einen gemeldeten oder tatsächlichen Hauptwohnsitz im Haushalt des Bewerbers haben wird. Es können somit maximal 30 Punkte erreicht werden.

1.4   Einkommen

Für das Jahreseinkommen des Bewerbers werden nachfolgende Punkte  vergeben. Das Einkommen bestimmt sich nach Ziffer I Nr. 2 b dieser Richtlinien.

       Einzelner Bewerber:

     42.501 – 51.000 €              5 Punkte

      35.001 – 42.500 €           10 Punkte        

       0 – 35.000 €                      15 Punkte
 

       Paar als Bewerber:

       85.501 – 102.000 €      5 Punkte

       70.001 –   85.500 €     10 Punkte

       0 –   70.000 €                 15 Punkte

2.    Ortsbezogene Kriterien

Es können aufgrund von ortsbezogenen Kriterien maximal 100 Punkte erreicht werden.

2.1   Bewerber mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Großenseebach

Es werden max. 5 wohnsitzbezogene Jahre des Bewerbers (bei Paaren: eines der Partner) angerechnet.

Die Hauptwohnung ist die als Hauptwohnung gemeldete vorwiegend benutzte Wohnung. Im Zweifel ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Bewerbers liegt. (Art.15 Meldegesetz).

Bewerber erhalten einmalig entsprechend der vollendeten Jahre:

15 Punkte             für mind. 1-jährigen,                 

30 Punkte             für mind. 2-jährigen,                 

45 Punkte             für mind. 3-jährigen,                 

60 Punkte             für mind. 4-jährigen,                 

75 Punkte             für mind. 5-jährigen

Hauptwohnsitz in der Gemeinde Großenseebach. Dies gilt auch, wenn derzeit kein Hauptwohnsitz mehr besteht, aber früher mit einer der benannten Zeitdauer bestanden hat. Es können somit maximal 75 Punkte erreicht werden.

2.2   Arbeitsplatz in der Gemeinde

Für Bewerber (bei Paaren: für einen der Partner) wird die vollbeschäftigte berufliche Tätigkeit in der Gemeinde Großenseebach einmalig entsprechend der vollendeten Jahre wie folgt bepunktet:

  • 5 Punkte für mind. 1-jährige
  • 10 Punkte für mind. 2-jährige
  • 15 Punkte für mind. 3-jährige
  • 20 Punkte für mind. 4-jährige
  • 25 Punkte für mind. 5-jährige

Berufstätigkeit in der Gemeinde Großenseebach

Die Dauer der zu berücksichtigenden beruflichen Tätigkeit ist durch eine Bestätigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Es können somit maximal 25 Punkte erreicht werden.

     2.3     Ehrenamtstätigkeit

Die ehrenamtliche Tätigkeit des Bewerbers (bei Paaren: eines Bewerbers) wird bei der Auswertung mit maximal 25 Punkten bewertet, wenn diese Tätigkeit in einem Großenseebacher Verein oder einer Großenseebacher Institution ausgeübt wird. Die einmalige Bepunktung ist wie folgt gestaffelt:

  • 15 Punkte für mind. 3-jährige
  • 20 Punkte für mind. 4-jährige
  • 25 Punkte für mind. 5-jährige Ehrenamtstätigkeit in der Gemeinde Großenseebach

Das zu berücksichtigende ehrenamtliche Engagement wird durch die Bayerische Ehrenamtskarte oder eine vergleichbare Bestätigung      eines Vereins oder Institution entsprechend der Kriterien der Bayerischen Ehrenamtskarte nachgewiesen. Es können somit maximal 25 Punkte erreicht werden.


III.        Verkaufsbedingungen

1. Verkaufspreis

Der vertragliche Kaufpreis wird vom Gemeinderat unter Einbeziehung der Erschließungsaufwendungen und der gemeindlichen Folgekosten zu gegebener Zeit für das Baugebiet festgelegt.

2.  Verkaufsbedingungen

Im notariellen Grundstückskaufvertrag wird unter anderem Folgendes geregelt:

2.1 Der Bewerber hat auf dem Vertragsgrundstück innerhalb einer Frist von drei Jahren mit dem Bau zu beginnen und innerhalb einer Frist von fünf Jahren, jeweils gerechnet ab dem Tag der notariellen Kaufvertragsbeurkundung, frühestens aber ab der Bebaubarkeit des Vertragsgrundstückes, dieses mit einem Wohnhaus im Rahmen des jeweils gültigen Bebauungsplanes selbst zu bebauen und innerhalb dieser Frist selbst zu beziehen. Im Falle des fruchtlosen Ablaufs einer der Fristen ist er auf Verlangen der Gemeinde verpflichtet, das Kaufgrundstück an diese zurück zu übereignen.

2.2       Der Bewerber hat das Grundstück für die Dauer von zehn Jahren nach Erstbezug selbst zu bewohnen. Eine Vermietung ist während dieser Zeit nur für eine im Haus vorhandene weitere Wohnung zulässig. Kommt der Bewerber dieser Verpflichtung aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht nach, so ist er auf Verlangen der Gemeinde verpflichtet, das Kaufgrundstück an diese zurück zu übereignen.

2.3 Der Bewerber darf das Grundstück für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Tag der notariellen Kaufvertragsbeurkundung, nicht weiterveräußern, sofern die Veräußerung nicht an einen Ehegatten, Lebenspartner oder     Abkömmling erfolgt. Verstößt der Bewerber gegen diese Verpflichtung, so ist er auf Verlangen der Gemeinde verpflichtet, das Kaufgrundstück an diese zurück zu übereignen.

2.4.      Macht der Bewerber gegenüber der Gemeinde bei der Antragstellung       unrichtige Angaben, die mitentscheidend für den Vertragsabschluss waren oder verschweigt er Tatsachen, bei deren Kenntnis die Gemeinde das Grundstück nicht an ihn verkauft hätte, so ist er auf Verlangen der Gemeinde verpflichtet, das Kaufgrundstück an diese zurück zu übereignen.

2.5 Die Verpflichtung zur Rückübereignung an die Gemeinde wird durch   geeignete Grundbucheintragungen dinglich gesichert.

2.6 Der Bewerber hat der Gemeinde unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn Umstände entstanden sind oder bestehen, die die Verpflichtung zur Rückübereignung begründen.

2.7 Der Bewerber hat sämtliche Kosten und Steuern für die Rückübertragung zu übernehmen. Für bereits begonnene Bauwerke erstattet die Gemeinde nur den Betrag, den sie bei einer Weiterveräußerung erzielt. Erstattet wird der bezahlte Kaufpreis ohne Zinsen oder Wertanpassung. Wertminderungen, die der Bewerber verschuldet hat, werden vom Erstattungsbetrag abgezogen.


IV.        Verfahren

1.  Öffentliche Ausschreibung

Die Gemeinde Großenseebach schreibt nach erfolgtem Gemeinderatsbeschluss mit Verweis auf diese Richtlinie die zu vergebenen Grundstücke mit Angabe des Verkaufspreises, einem Lageplan und der Bewerbungsfrist öffentlich im Mitteilungsblatt der Gemeinde und auf der Homepage der Gemeinde aus.

2.  Bewerbung

Für die Bewerbung ist ein einheitliches Formular zu nutzen. Der Antrag muss vollständig mit allen geforderten Anlagen (Nachweise für die Erfüllung der in Ziff. I benannten Voraussetzungen und der in Ziff. II genannten Auswahlkriterien), frist- und formgerecht bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist eingegangen sein.

Die Abgabe der Bewerbungsunterlagen soll in einem verschlossenen Umschlag mit dem Vermerk „Bewerbung um einen Bauplatz“ erfolgen.

Erst nach Bewerbungsschluss werden die Umschläge durch die Verwaltung geöffnet. Fehlende Nachweise werden nicht nachgefordert. Anträge mit unvollständigen Angaben und Unterlagen werden nicht berücksichtigt.

3.  Auswahl

Die Zuteilung der Grundstücke erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung des Gemeinderates nach den Kriterien dieser Richtlinie. Bei Punktegleichstand   erhält der Bewerber den Vorzug, der das geringere Einkommen hat. Sind ein einzelner Bewerber und ein Paar als Bewerber zu vergleichen, wird das Einkommen des Paares für den Vergleich durch zwei geteilt. Besteht danach noch Gleichstand, entscheidet das Los.

4. Kaufvertrag

Nach Beschluss des Gemeinderates über den Verkauf soll der Kaufvertrag grundsätzlich innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Vertragsabschluss, verliert die Veräußerungszusage an den Bewerber ihre Bindewirkung.

Die Frist kann auf Antrag verlängert werden, wenn der Abschluss des Kaufvertrages aus Gründen nicht möglich ist, die dem Bewerber nicht zugerechnet werden können.


V. Schlussbestimmungen

1.  Rechtsanspruch

Diese Richtlinien begründen keinen Rechtsanspruch auf den Erwerb eines Grundstückes.

2.  Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.